SATZUNG der Leipziger Genealogischen Gesellschaft e.V.
(neu geschrieben
am 13.03.2002)§ 1 - Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen "Leipziger Genealogische Gesellschaft
e.V.". Der Sitz des Vereins ist Leipzig. Der Verein ist unter der laufenden
Nummer 239 des Vereinigungsregisters des Kreisgerichtes Leipzig-Südost am
19.06.1990 eingetragen.
§ 2 - Ziel und Aufgaben
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Dritten Abschnitts (Steuerbegünstigte Zwecke) der Abgabenordnung:
a) Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung in
genealogischer und regionalgeschichtlicher Hinsicht.
b) Die über den Verein zugänglichen Forschungsergebnisse dürfen nicht
gewerblich genutzt werden. Berufsgenealogen dürfen aus ihrer Mitgliedschaft im
Verein keinen gewerblichen Nutzen ziehen.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
4. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) Veröffentlichungen und Bildungsveranstaltungen (Vorträge, Kolloquien)
b) die Erschließung, Bearbeitung und Drucklegung von Quellen
c) die Information und Beratung für jedermann über Erkenntnisse und Methodik der
Genealogie
d) die Zusammenarbeit mit Vereinigungen und Einrichtungen, die gleichen Zielen
dienen
5. Der Verein ist regional tätig.
§ 3 - Mitgliedschaft
1. Mitglieder können werden
a) Personen, die die Zwecke des Vereins unterstützen,
b) genealogische Verbände und sonstige fachliche Vereinigungen.
2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu stellen,
der über die Aufnahme entscheidet. Der Aufnahmebeschluß wird dem neuen
Mitglied schriftlich unter Beifügung der Satzung mitgeteilt. Jedes Mitglied
erkennt mit dem Eintritt in den Verein die durch Gesetz und diese Satzung begründeten
Pflichten für sich als verbindlich an.
3. Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an sämtlichen
Veranstaltungen, sowie zur Benutzung der Vereinseinrichtungen.
4. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt, der jeweils zum Ende des Geschäftsjahr unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von 3 Monaten dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären
ist; über begründetet Ausnahmen hiervon entscheidet der Vorstand,
b) durch Tod,
c) durch Ausschluß aufgrund vereinswidrigen Verhaltens in Wort, Schrift und
Tat, Verstoßes gegen die Satzung oder Verletzung der durch die Satzung oder
durch Gemeinschaftsbeschluß begründeten Verpflichtungen zum Nachteil seiner
Mitglieder und des Vereins. Über den Ausschluß entscheidet der Gesamtvorstand.
Beschlüsse hierzu bedürfen der 2/3-Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder
des Gesamtvorstandes. Der Beschluß ist dem Mitglied schriftlich mit
eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Gegen den Beschluß zum Ausschluß steht dem
Ausgeschlossenen ein Einspruchsrecht an die Mitgliederversammlung innerhalb
einer Frist von einem Monat nach Zustellung zu. Die Mitgliederversammlung
entscheidet entgültig.
5. Den ausscheidenden Mitgliedern stehen nach Beendigung der Mitgliedschaft
keinerlei Ansprüche gegen den Verein mehr zu. Schadenersatzansprüche des
Vereins, die sich z.B. aus der Verletzung von § 2 Absatz 1 b ergeben, bleiben
auch nach Beendigung der Mitgliedschaft bestehen.
6. Mitglieder können den Status eines fördernden Mitglieds (Förderers)
erwerben. Fördernde Mitglieder verpflichten sich in einer Erklärung an den
Vorstand, mindestens den dreifachen Betrag eines ordentlichen Mitglieds zu
zahlen.
7. Zum korrespondierenden Mitglied kann der Vorstand Personen ernennen, denen
der Verein eine wesentliche Förderung seiner wissenschaftlichen Arbeiten
verdankt.
8. Persönlichkeiten, die sich um die Ziele des Vereins besondere Verdienste
erworben haben, kann die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernennen.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
9. Zu Ehrenförderern kann der Vorstand Personen ernennen, die die Belange
des Vereins auf materiellem Gebiet durch besondere Leistungen gefördert haben.
§ 4 - Beiträge und Geschäftsjahr
1. Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
2. Der Beitrag ist bis spätestens 31.03. eines jeden Jahres zu zahlen. Bei
Ein- und Austritten während des Jahres, auch bei Ausschluß, ist stets der
volle Jahresbeitrag zu zahlen.
3. Bleibt ein Mitglied mit der Zahlung seines Jahresbeitrages länger als ein
Jahr rückständig, kann es vom Vorstand auf Antrag ausgeschlossen werden. Der
Vorstand ist berechtigt, zweimal schriftlich die Zahlung anzumahnen und die
zweite Mahnung mit einer Postnachnahme über den rückständigen Betrag zuzüglich
Kosten zu verbinden; die Verweigerung der Annahme führt zu einem Antrag auf
Ausschluß. Der Ausschluß aus den hier angeführten Gründen kann auf Antrag rückgängig
gemacht werden, wenn die Frage der rückständigen Beiträge und der dadurch
entstandenen Kosten geklärt ist.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 - Organe
1. Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Seine Mitglieder werden von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Geschäftsjahren gewählt. Die
Vorstandsmitglieder bleiben, falls sie nicht zurücktreten, auch nach Ablauf bis
zu der Neuwahl im Amt. Ausfälle aus unvorhersehbaren Gründen kann der Vorstand
bis zum nächstmöglichen Zeitpunkt der Neuwahl kommissarisch besetzen, wenn die
Fortführung der laufenden Geschäfte dies erforderlich macht.
3. Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem ersten Stellvertreter
c) dem zweiten Stellvertreter
d) dem Kassenwart
e) dem Schriftführer
4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Verein wird
gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, den ersten
Stellvertreter, den zweiten Stellvertreter, den Kassenwart und den Schriftführer
vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
5. Der Vorstand tritt bei Bedarf zu Vorstandssitzungen zusammen. Er ist
beschlußfähig, wenn mindestens vier Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, mit Ausnahme im Falle § 3
Absatz 4 c dieser Satzung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Sitzungsleiters.
6. Eine Mitgliederversammlung (ordentliche Mitgliederversammlung) findet
einmal jährlich vorzugsweise in der ersten Jahreshälfte statt. Der Vorstand
kann zusätzliche Mitgliederversammlungen (außerordentliche
Mitgliederversammlungen) einberufen. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist auch einberufen, wenn mindesten 1/3 der
stimmberechtigten Mitglieder dieses unter Angabe von Gründen schriftlich gegenüber
dem Vorstand verlangen. Zu einer Mitgliederversammlung sind die Mitglieder vom
Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 21 Tagen schriftlich mit Tagesordnung
einzuladen.
7. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig, sofern mindestens zwei
Mitglieder erschienen sind. Mitglieder können ihre Stimme schriftlich abgeben
oder anderen Mitgliedern eine Vollmacht erteilen. Kein Mitglied darf mehr als fünf
Stimmen aus Vollmachten vertreten. Jede Vollmacht soll bestimmte Weisungen des
Vollmachtgebers zur Abgabe seiner Stimme zu den einzelnen Punkten der
Tagesordnung enthalten; diese Weisungen sind verbindlich. Eine Stimmübertragung
zu Absatz 8 g dieses Paragraphen ist nicht möglich.
8. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
a) die Entlastung des Vorstandes,
b) die Wahlen zum Vorstand,
c) die Wahl der Kassenprüfer,
d) die Höhe des Jahresbeitrages,
e) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
f) Satzungsänderungen,
g) die Auflösung des Vereins.
Beschlüsse zu den Punkten a) bis e) erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit
der vertretenen Mitglieder. Beschlüsse zu f) bedürfen einer Mehrheit von ¾
der vertretenen, zu g) einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
9. Der Rechnungsausschuß besteht aus zwei Kassenprüfern. Sie werden von der
Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im
Amt. Der Rechnungsausschuß hat die Vereinskasse zu prüfen und der
Mitgliederversammlung darüber zu berichten.
10. Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind
Niederschriften anzufertigen, die vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem
Protokollführer zu unterzeichnen sind.
§ 6 - Auflösung des Vereins, Haftung und Schlußbestimmung
1. Zur Auflösung des Vereins muß eine außerordentliche
Mitgliederversammlung nur zu diesem Zweck einberufen werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Zentralstelle für Genealogie
Leipzig, die es unmittelbar ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat. Sollte zu diesem Zeitpunkt die Deutsche Zentralstelle für
Genealogie nicht mehr bestehen, so ist das Vermögen in Abstimmung mit dem
Finanzamt einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer
anderen steuerbegünstigten Körperschaft zur Förderung von Regional- und
Familiengeschichte zu übergeben.
3. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haften die Mitglieder nur mit ihren
für das laufende Jahr fälligen Beiträgen. Hiervon unbenommen sind
Schadenersatzansprüche insbesondere aufgrund einer Verletzung von § 2 Absatz 1
b.
4. Soweit die Satzung keine rechtsgültige abweichende Regelung trifft,
gelten die gesetzlichen Bestimmungen und das geltende Vereinsrecht.
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